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Einbürgerungen
EINBÜRGERUNG VON AUSLÄNDER/INNEN
Bei Ausländer/innen kommt je nach Lebenssituation die ordentliche oder die erleichterte Einbürgerung in Frage.
Ordentliche Einbürgerung
Ausländische Staatsangehörige, welche die Niederlassungsbewilligung C besitzen und seit mindestens 10 Jahren, wovon 3 in den letzten 5 Jahren, in der Schweiz und seit 2 Jahren in der Gemeinde leben, können ein Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts stellen. Bei Personen, die seit 3 Jahren mit einer Schweizerin/einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben, kommt eine verkürzte Aufenthaltsfrist von 5 Jahren zum Tragen.
Weitere Voraussetzungen sind:
- gute Deutschkenntnisse (mündlich: B1, schriftlich: A2)
- gute Grundkenntnisse über Politik und Gesellschaft
- keinen Eintrag im Betreibungsregister aus den letzten 5 Jahren
- keinen Eintrag im Strafregister (VOSTRA) oder laufendes Strafverfahren
- keine unbezahlten definitiven Steuerrechnungen aus den letzten 5 Jahren
- kein Sozialhilfebezug in den letzten 3 Jahren oder offene Rückzahlungsverpflichtungen
Für Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und 25 Jahren bestehen sowohl bei den Wohnsitzvoraussetzungen Erleichterungen als auch bei den Gebühren Reduktionen.
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf ordentliche Einbürgerung
Erleichterte Einbürgerung
Anspruch auf erleichterte Einbürgerung hat, wer seit mindestens 3 Jahren mit einem/einer Schweizer/in verheiratet ist und seit 5 Jahren in der Schweiz wohnt.
Weitere Voraussetzungen sind:
- gute Deutschkenntnisse (mündlich: B1, schriftlich: A2)
- keinen Eintrag im Betreibungsregister aus den letzten 5 Jahren
- keinen Eintrag im Strafregister (VOSTRA) oder laufendes Strafverfahren
- keine unbezahlten definitiven Steuerrechnungen aus den letzten 5 Jahren
- kein Sozialhilfebezug in den letzten 3 Jahren oder offene Rückzahlungsverpflichtungen
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf erleichtere Einbürgerung
Erleichterte Einbürgerung für Ausländer/innen der dritten Generation
Junge Ausländerinnen und Ausländer, deren Grosseltern bereits in die Schweiz eingewandert sind, können sich ab sofort erleichtert einbürgern lassen. Im erleichterten Verfahren entscheidet der Bund direkt über das Einbürgerungsgesuch, die Prüfung durch Kanton und Gemeinde entfällt.
Das Gesuch muss spätestens zum vollendeten 25. Altersjahr eingereicht werden.
Weitere Informationen zur Einbürgerung dritte Ausländergeneration
EINBÜRGERUNG VON SCHWEIZER/INNEN
Schweizer Bürger/Innen, die seit mindestens 2 Jahren in Stammheim ZH wohnen, können sich um das Bürgerrecht von Stammheim ZH bewerben.
Weitere Voraussetzungen sind:
- ein schriftliches Gesuch
- keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen oder laufendes Strafverfahren
- keine unbezahlte definitive Steuerrechnungen
- keine Sozialhilfe in den letzten 3 Jahren oder offene Rückzahlungsverpflichtungen
WEITERE WICHTIGE INFORMATIONEN (eEinbürgerung, Gesuchsformulare, Gebührenansätze etc.)
Bitte reichen Sie Ihr Gesuch in jedem Fall online ein.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Sekretariat Gemeinderat | 052 744 55 14 | sarina.frei@stammheim.ch |
Nummer | Name | Inkrafttreten |
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101 | Amtliches Publikationsorgan - Festlegung | 1. Januar 2019 |