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Quellensteuern
Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen.
Arbeitgebende, die solche unselbständige Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, diesen die Quellensteuer abzuziehen. Es sind diese:
- Saisonarbeitskräfte
- Jahresaufenthalter
- vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
- erwerbstätige Asylanten
- Kurzaufenthalter
- Schwarzarbeiter
- Wochenaufenthalter mit Wohnsitz im Ausland
- Grenzgänger
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 052 744 55 16 | martina.palomino@stammheim.ch |
Nummer | Name | Inkrafttreten |
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110 | Organisationsreglement der Politischen Gemeinde Stammheim | 1. Januar 2024 |