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Verpflichtungserklärung
Eine Verpflichtungserklärung ist notwendig, wenn eine Person aus der Schweiz eine visumpflichtige Person ausländischer Nationalität als Gast in die Schweiz einladen möchte.
Wer darf ausländische Personen zum Besuch einladen?
Es sind folgende Personen berechtigt, visumpflichtige Personen ausländischer Nationalität als Gast in die Schweiz einzuladen:
- Handlungsfähige Schweizer
- Handlungsfähige Ausländer mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
Weitere Voraussetzungen:
- beim Garant/bei der Garantin darf es sich nicht um eine(n) Sozialhilfebezüger(in) handeln
- allfällige öffentlich-rechtliche Schulden (Steuern etc.) müssen vorher beglichen sein
- allfällige offene Betreibungen müssen vorher beglichen sein
Bedingungen:
Die Eiwnohnerdienste prüfen bei jedem Gesuch, ob der Garant/die Garantin in der Lage ist, bei Bedarf Fr. 30'000.-- zu bezahlen.
In folgenden Fällen wird das Gesuch generell abgelehnt:
- bei Sozialhilfebezügern
- wenn öffentlich-rechtliche Schulden (Steuern etc.) ausstehend sind
- wenn offene Betreibungen vorhanden sind
Reiseversicherung
Ist der Garant/die Garantin nicht in der Lage, bei Bedarf Fr. 30'000 zu bezahlen, so kann der Verpflichtungserklärung nur dann zugestimmt werden, wenn für die einzureisende Person eine Reiseversicherung mit einer Deckung von mindestens Fr. 50'000.-- bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird, die
- ihren Sitz oder eine Filiale in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA hat; und
- über eine Bewilligung zum Abschluss von Reiseversicherungen von der Aufsichtsbehörde an ihrem Sitz verfügt.
Der Abschluss einer Reiseversicherung ist in jedem Fall zu empfehlen. Auch bei guten finanziellen Verhältnissen kann ein notfallmässiger Spitalaufenthalt zu Problemen führen.
Wie muss vorgegangen werden?
Der Besucher/die Besucherin muss bei der fürs Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung vorbei gehen und erhält dort das Formular Verpflichtungserklärung. Dies füllt er/sie mit seinen/ihren Personalien aus und schickt es danach dem Garant/der Garantin in der Schweiz. Dieser/diese ergänzt das Formular mit seinen/ihren eigenen Personalien.
Wichtig! Bei verheirateten Personen müssen beide Eheleute auf dem Formular unterschreiben, im Schadensfall haften beide zusammen bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.--.
Das Formular ist zusammen mit einem aktuellen Betreibungsregisterauszug der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde abzugeben.
Die Gebühr für die Prüfung der Verpflichtungserklärung beträgt Fr. 40.-- und ist bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung zu bezahlen.
Ist der Garant/die Garantin im Besitze eines Ausländerausweises B, so sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzubringen:
- Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate (bei Ehepaaren, von beiden Eheleuten, sofern beide Erwerbstätig sind)
- Vermögensnachweis (gesamte Bank- und Postauszüge)
Die Einwohnerkontrolle leitet die Verpflichtungserklärung dem Migrationsamt des Kantons Zürich weiter, welches das Gesuch prüft. Wird die Einreise zum Besuchsaufenthalt vom Migrationsamt bewilligt, so wird die Schweizerische Auslandvertretung ermäch¬tigt, über das Gesuch endgültig zu entscheiden und dann dem Besucher allenfalls das Visum auszustellen.
Ab Abgabe des Gesuches bei der Einwohnerkontrolle dauert es etwa zwei Wochen, bis der Besucher das Visum abholen kann.
Preis
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerdienste | 052 744 55 11 | claudia.bjoernsen@stammheim.ch |